Aktuelle Regeln für den Vereinssport in NRW – „2G“ bei Nutzung der Tennishalle – Ausnahmen nur für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Tennisfreundinnen und Tennisfreunde!
Wir möchten Sie über die seit gestern (24.11.2021) in NRW geltende neue Corona-Schutzverordnung informieren, die uns aktuell vom Stadtsportbund (SSB) übermittelt wurde. Laut SSB ist die Vorschrift zunächst bis zum 21.12.2021 gültig.
Das bedeutet für den Tennissport:
Tennisspielen in der Halle ist nur für Mitglieder möglich, die „Geimpft“ oder „Genesen“ sind (2G-Regelung).Dies gilt auch für Begleitpersonen von Kindern und für Zuschauer. Ausgenommen sind Kinder / Jugendliche unter 16 Jahren.
Die Hallenbeauftragte, Melanie Bense, weist darauf hin, dass die Nichtbeachtung der Verordnung hohe Geldbußen und gegebenenfalls sogar die Schließung der Halle nach sich ziehen. Das Mitführen der erforderlichen Nachweise ist für jeden Nutzer verpflichtend. Das Vorzeigen des Nachweises ist zwar freiwillig, so Melanie Bense, bei einer Weigerung wird der Verein aber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die Nutzung der Halle bzw. den Zutritt zur Halle verwehren.
Bei den Medenspielen obliegt die Überprüfung den Mannschaftsführerinnen / Mannschaftsführern; hierzu werden noch konkrete Verlautbarungen des Tennisverbands erwartet. Die Trainer kontrollieren, ggf. in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten die Nachweise der über 16-Jährigen.
Abschließend erinnert und appelliert die Hallenbeauftragte an die Eigenverantwortung der Mitglieder: „Jeder, der die Halle bucht, ist für die Einhaltung der aktuellen Bestimmungen verantwortlich und trägt das Risiko bei Verstößen selbst.“
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